maximal eingeräumt, spricht man von Grenzbaurecht.10 Die Zustimmung zum Näherbaurecht kann projektbezogen oder in genereller Form erteilt werden. Von einem generellen Näherbaurecht wird dann gesprochen, wenn sich die belastete Nachbarin oder der belastete Nachbar verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im Voraus und generell zu dulden (für jedes sonst reglementskonforme Bauvorhaben). Demgegenüber liegt ein projektbezogenes Näherbaurecht vor, wenn die belastete Nachbarin oder der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft. In welcher Form das Näherbaurecht erteilt wird, ist eine Frage der Auslegung.11