a) Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gebaut oder an die Grenze gestellt werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten bleibt (Art. 36 Abs. 1 BO; vgl. auch Art. 37 Abs. 3 BO). Das Näherbaurecht wird als das von der angrenzenden Grundeigentümerschaft eingeräumte Recht definiert, welches der Bauherrin oder dem Bauherrn erlaubt, ihr oder sein Bauvorhaben näher an die private Grenze zu bauen, als es die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlauben würden. Wird das Näherbaurecht