c) Die Stadt Bern hielt im angefochtenen Bauentscheid vom 10. März 2021 fest, dass sie die Absturzsicherungen nicht bewilligen könne, weil (ohne das erforderliche Näherbaurecht) der Grenzabstand von 4.5 m auf beiden Schmalseiten der bestehenden Baute unterschritten werde. Somit erachtet die Stadt Bern offenbar die Einhaltung der Grenzabstände durch das Bauprojekt auf der Nord- und Südseite als unproblematisch. 6. Grenzabstand Nordseite