b) Vordächer, Vortreppen, Balkone und ähnliche vorspringende offene Gebäudeteile dürfen auf der ganzen Fassadenlänge höchstens 2.50 m in den grossen und 1.50 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BO). Im Grundsatz müssen vorliegend die Absturzsicherungen der geplanten Dachterrasse aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilungspraxis der Stadt Bern auf den Schmalseiten des Gebäudes jeweils einen privilegierten kleinen Grenzabstand von 4.5 m und auf den Gebäudelängsseiten einen privilegierten grossen Grenzabstand von 8.5 m einhalten (vgl. hiervor E. 4.d).