Gemäss Art. 46 Abs. 1 BO gilt in der Bauklasse 4 bei einer zulässigen Gebäudelänge von 70 m ein grosser Grenzabstand von 11 m und ein kleiner Grenzabstand von 6 m. Die Längsseiten des bestehenden viergeschossigen Gebäudes von 23.4 m sind nach Norden und Süden orientiert, die Schmalseiten von 11.5 m nach Westen und Osten. Grundsätzlich ist somit auf der Nord- und Südseite des Gebäudes der grosse Grenzabstand von 11 m, auf der West- und Ostseite der kleine Grenzabstand von 6 m einzuhalten.