Die entsprechende Auslegung ihrer kommunalen Bauordnung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es besteht daher keine Veranlassung, von der rechtlich haltbaren Beurteilung der Stadt Bern abzuweichen, zumal ihr bei der Anwendung der von ihr erlassenen kommunalen Bestimmungen ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt. 5. Grenzabstände