macht es Sinn, dass auch die Dachterrassen einen Grenzabstand einhalten müssen und dieser analog zu den Balkonen festzulegen ist. Demnach ist die Praxis der Stadt Bern, wonach Absturzsicherungen auf Flachdächern bzw. Dachterrassen in Bezug auf die Abstände wie Balkone nach Art. 37 Abs. 1 BO zu behandeln sind und daher höchstens 1.5 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen dürfen, nachvollziehbar. Die entsprechende Auslegung ihrer kommunalen Bauordnung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.