Da sich jedoch sowohl auf Balkonen als auch auf Dachterrassen Menschen draussen aufhalten könnten, könne deshalb auf einen minimalen Abstand zum Nachbargrundstück aus Gründen des Lärmschutzes und des Schutzes der Privatsphäre der Nachbarschaft nicht verzichtet werden. Dabei gehe die Stadt Bern nicht davon aus, dass es sich bei Geländern um einen vorspringenden Gebäudeteil handle, sondern dass die Abstandsregeln eines Balkons auch für die Nutzung einer Dachterrasse gelten müssten. Zwei bauliche Elemente, die sich von den Immissionen her betrachtet in etwa gleich auf die Nachbarschaft auswirken würden, würden gleichbehandelt.