Dazu gebe es zwar bis jetzt noch keine Gerichtsentscheide, es handle sich jedoch um eine konstante Praxis in der Stadt Bern, wenn nicht gar im ganzen Kanton Bern. Für diese Praxis spräche unter anderem, dass durch solche Geländer in der Regel keine zusätzliche Beschattung der Nachbarliegenschaft resultiere, was eine privilegierte Behandlung punkto Grenzabstand möglich mache. Da sich jedoch sowohl auf Balkonen als auch auf Dachterrassen Menschen draussen aufhalten könnten, könne deshalb auf einen minimalen Abstand zum Nachbargrundstück aus Gründen des Lärmschutzes und des Schutzes der Privatsphäre der Nachbarschaft nicht verzichtet werden.