c) In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2021 hielt die Stadt Bern fest, dass nach der Praxis des Bauinspektorats der Stadt Bern Geländer oder andere Absturzsicherungen auf Flachdächern hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände wie Balkone behandelt würden. Dies bedeute, dass sie gemäss Art. 37 Abs. 1 BO höchstens 1.5 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen dürfen. Dazu gebe es zwar bis jetzt noch keine Gerichtsentscheide, es handle sich jedoch um eine konstante Praxis in der Stadt Bern, wenn nicht gar im ganzen Kanton Bern.