b) Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten sowie Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind gemäss Art. 12 Abs. 2 BauG die Vorschriften der Gemeinden massgebend. Ausreichende Grenzabstände bezwecken einerseits, die Nachbarschaft vor verschiedenen Beeinträchtigungen zu schützen, andererseits dienen sie aber auch öffentlichen Interessen wie gute Gestaltung des Ortsbilds, Ästhetik, Gesundheits- und Feuerpolizei.8 Die Bauordnung der Stadt Bern sieht verschiedene Abstände vor, nämlich in Art. 33 BO den Grenzabstand und in Art. 34 BO den Gebäudeabstand. Für Balkone, Vordächer und ähnliche vorspringende offene Gebäudeteile gilt laut Art.