Die Benutzung einer Dachterrasse führt zu zusätzlichen Immissionen für die Nachbarschaft, beispielsweise Lärmimmissionen. Da somit umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sein können und die mit der neuen Nutzung des Dachs als Terrasse verbundenen Auswirkungen intensiver als die bisherigen sind, handelt es sich gemäss Art. 1a Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 4/15 BVD 110/2021/63