4. Praxis der Stadt Bern zu Abstandsvorschriften von Dachterrassen a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren nicht nur die Absturzsicherungen der geplanten Dachterrasse zu betrachten, sondern die Fläche, welche neu als Terrasse genutzt werden soll. Bisher wurde diese Fläche lediglich als Dach genutzt. Die Beschwerdeführerin will aus dieser Fläche nun eine Dachterrasse machen, wobei dies einer Erweiterung mit zusätzlicher Nutzung auf dem Gebäude bzw. einer Umnutzung gleichkommt. Die Benutzung einer Dachterrasse führt zu zusätzlichen Immissionen für die Nachbarschaft, beispielsweise Lärmimmissionen.