Könne von einer Nutzungserweiterung überhaupt gesprochen werden, wirke diese einzig in die Vertikale. Hierzu gebe es keine Einschränkung und praktische Auswirkungen für die Nachbarinnen und Nachbaren seien nicht ersichtlich. Sodann sei das bestehende Gebäude in Übereinstimmung mit den Baubewilligungen aus den Jahren 1965 und 1966 gebaut worden. Selbst wenn aus heutiger Sicht einzelne Punkte abweichend zu beurteilen wären, dürfe dies vorliegend keine Rolle spielen. Denn mit Vereinbarung vom 8. März 1965 hätten die Bauherrschaften der Bauparzelle sowie der Nachbarparzelle Nr. D.________ erklärt, sich gegenseitig das möglichst grösste Bauvolumen auf ihren Parzellen zu ermöglichen.