e) In ihren Schlussbemerkungen vom 6. Dezember 2021 hält die Beschwerdeführerin insbesondere fest, dass die Praxis der Beschwerdegegnerin weder auf einer konkreten gesetzlichen Grundlage noch auf einer bewährten Rechtsprechung beruhe. Die Beschwerdeführerin wolle ein längst bestehendes und einwandfrei bewilligtes Gebäude sanieren, ohne dessen Dimensionen in irgendeiner Richtung zu erweitern. Dass die Dachfläche auf beiden Seiten bis an die Parzellengrenzen heranreiche, sei eine Folge davon, dass das Gebäude so bewilligt und gebaut worden sei. Könne von einer Nutzungserweiterung überhaupt gesprochen werden, wirke diese einzig in die Vertikale.