Die Verweigerung der Baubewilligung für den Treppenaufbau begründe die Vorinstanz einzig damit, dass die Terrasse ohne Absturzsicherung nicht bewilligt werden könne. Da die Nichtbewilligung des Geländers einer gesetzlichen Grundlage entbehre, müsse mit dem Geländer auch der Treppenaufgang bewilligt werden.