Die Behauptung der Vorinstanz, wonach transparente Geländer auf der Dachterrasse zu den «Vordächern, Vortreppen, Balkonen und ähnlichen vorspringenden offenen Bauteilen» zu zählen seien, werde nicht belegt und treffe nicht zu. Dies ergebe sich auch aus der Logik der Bauordnung, da ein Dachgeländer kein vorspringender Gebäudeteil sei und seitlich nicht über das darunterliegende Dach hinausreiche, also die Flächenbeanspruchung des Baukörpers in keiner Art und Weise erweitere. Die Verweigerung der Baubewilligung für den Treppenaufbau begründe die Vorinstanz einzig damit, dass die Terrasse ohne Absturzsicherung nicht bewilligt werden könne.