d) In ihrer Beschwerde vom 6. April 2021 bringt die Beschwerdeführerin vor, transparente Geländer, wie sie für die vorliegende Dachterrasse geplant seien, fielen nicht unter Art. 37 Abs. 1 BO. Solche Geländer seien grundsätzlich völlig abstandsfrei möglich. Eine mögliche Ausnahme wäre eine Einschränkung im Baugesetz der Gemeinde, welche die Ausdehnung der Dachterrasse einschränke. Im Kanton Bern seien solche Einschränkungen nicht bekannt. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach transparente Geländer auf der Dachterrasse zu den «Vordächern, Vortreppen, Balkonen und ähnlichen vorspringenden offenen Bauteilen» zu zählen seien, werde nicht belegt und treffe nicht zu.