Art. 37 BO maximal 1.5 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen dürfen. Beim Bauvorhaben werde dieser Grenzabstand durch die geplanten Absturzsicherungen der Dachterrasse nicht eingehalten und entsprechende Näherbaurechte würden nicht vorliegen. Somit könne die Stadt Bern die Geländer nicht bewilligen. Weil die Dachterrasse ohne Absturzsicherung nicht bewilligt werden könne, könne auch der Treppenaufgang zur Terrasse nicht genehmigt werden. Daher erteilte sie der geplanten Dachterrasse mit Treppenaufgang und Absturzsicherung den Bauabschlag.