c) Die Stadt Bern erläuterte im angefochtenen Bauentscheid vom 10. März 2021, die geplanten Absturzsicherungen müssten auf beiden Schmalseiten des Gebäudes einen Grenzabstand von 4.5 m gegenüber den Nachbarparzellen einhalten, weil die Baute auf beiden Schmalseiten auf der Grenze stehe. Dies entspreche dem kleinen Grenzabstand von 6 m, in welchen Balkone und Dachterrassen maximal 1.5 m hineinragen dürften. Denn nachträgliche Absturzsicherungen auf der Dachterrasse behandle die Stadt Bern im Grenzabstandsbereich wie Balkone, welche nach 4 Vgl. Baubewilligung des Regierungsstatthalters des Amtsbezirks Bern vom 12. August 1965, Baubewilligungsakten