Mit dem Treppenaufgang soll der Liftaufbau um 70 cm erhöht werden. Die Höhe des geplanten Geländers geht nicht aus den Plänen hervor bzw. ist auf den Plänen nicht vermasst. Das Bauvorhaben ist auf dem Dach des viergeschossigen Gebäudes geplant; das bestehende Gebäude hat die erlaubte Geschosszahl in der Bauklasse 4 bereits ausgeschöpft (vgl. Art. 46 BO5). Strittig ist, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin die Grenzabstände (insbesondere zur westlichen und östlichen Nachbarparzelle) und den Gebäudeabstand zum bestehenden Gebäude auf der nördlich angrenzenden Parzelle verletzt.