Im Westen ist die Liegenschaft mit dem auf der Parzelle Nr. D.________ stehenden Gebäude zusammengebaut und Teil eines Gebäudeblocks (G.________weg 12 / H.________strasse 30). Im Osten reicht das Gebäude der Beschwerdeführerin ebenfalls bis an die Grundstückgrenze; die angrenzende Parzelle Nr. J.________ ist jedoch zurzeit unbebaut. Das Gebäude steht also auf beiden Schmalseiten (im Westen und Osten) auf der Parzellengrenze. Derjenige Gebäudeteil, welcher viergeschossig ist und auf welchem die Beschwerdeführerin die strittige Dachterrasse plant, ist 23.4 m lang und 11.5 m tief4 und reicht nicht bis an die nördliche Parzellengrenze.