a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. F.________ (G.________weg 12). Diese liegt in der Wohnzone. Gemäss dem Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist die Parzelle der Bauklasse 4 sowie der offenen Bauweise zugewiesen; erlaubt ist eine maximale Gebäudelänge von 70 m. Auf der Parzelle befindet sich ein bereits bestehendes Gebäude, das in den Jahren 1966 / 1967 gebaut wurde und über vier Vollgeschosse verfügt. Im Süden grenzt die Parzelle an den G.________weg, im Norden an die Parzelle Nr. E.________. Im Westen ist die Liegenschaft mit dem auf der Parzelle Nr. D._____