b) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig der Teilbauabschlag der Vorinstanz vom 10. März 2021. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Beschwerde vom 6. April 2021 erhoben hat, wurde in einem separaten Verfahren (110/2021/66) behandelt und mit Abschreibungsverfügung vom 26. Juli 2021 abgeschlossen. 3. Ausgangslage