Die Stadt Bern beantragt mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Einsprecher verzichtete stillschweigend auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren. In den Schlussbemerkungen vom 6. Dezember 2021 ersucht die Beschwerdeführerin um Gutheissung ihrer Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen