3. Weil die Beschwerden zwei verschiedene vorinstanzliche Verfahren betrafen (Baukontroll- Nrn. 2018-0465 und 2016-04590) trennte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, die Beschwerden mit Verfügung vom 13. April 2021 und führte fortan zwei Verfahren unter zwei separaten Verfahrensnummern. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie die Baubewilligungsakten betreffend Erstellung der bestehenden Gebäude auf den Parzellen-Nrn. D.________ und F.________ ein. Die Stadt Bern beantragt mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde.