1/15 BVD 110/2021/63 verglichen und damit rechtlich nicht wie ein Balkon behandelt werden, sondern das geplante transparente Geländer sei völlig abstandsfrei möglich. In derselben Beschwerdeschrift erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Bezug auf die von ihr beantragte Verlängerung der Baubewilligung vom 28. Mai 2018 für Balkonanbauten auf der Hofseite der Parzelle.