2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Teilbauabschlags vom 10. März 2021 und die vollständige Bewilligung des Baugesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie macht insbesondere geltend, die zu bewilligende Dachterrasse bzw. ihr Geländer könne entgegen den Ausführungen der Stadt Bern im angefochtenen Entscheid nicht mit einem vorspringenden offenen Bauteil