10/11 BVD 110/2021/62 Thun hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Stadt Thun vom 4. März 2021 wird, soweit den Teilbauabschlag mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes für die Wohnraumerweiterung betreffend, bestätigt.