g) Die angesetzte Wiederherstellungsfrist (27. August 2021) ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Die BVD setzt die Wiederherstellungsfrist neu auf den 29. April 2022 an. Die angesetzte Frist von rund einem halben Jahr erscheint grosszügig und angemessen. 7. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV43). Die Stadt