subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der Partei, die das Feststellungsbegehren stellt, nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Dies ist hier nicht gegeben, da der Beschwerdeführer sowohl mit der beantragten Aufhebung des Entscheids bezüglich der Wohnraumerweiterung wie auch mit dem Antrag auf den Verzicht der Wiederherstellungsanordnung rechtsgestaltende Rechtsbegehren stellt.