Nach dem Gesagten werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und verhältnismässig. Die Wiederherstellungsverfügung der Stadt Thun ist somit nicht zu beanstanden; sie ist sachlich geboten und rechtlich haltbar. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Der Eventualantrag, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei zu verzichten, ist abzuweisen.