In vollem Wissen um die formelle und materielle Rechtswidrigkeit einer allfälligen Wohnraumerweiterung erweiterte der Beschwerdeführer seine Attikawohnung bzw. das Attikageschoss dennoch. Der Beschwerdeführer hat sich damit im baurechtlichen Sinn krass bösgläubig verhalten. Unter den gegebenen Umständen kommen den finanziellen Nachteilen, die dem Beschwerdeführer durch den Rückbau entstehen, im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, kein ausschlaggebendes Gewicht zu.