beruft sich zu Recht nicht auf seine Gutgläubigkeit. Vielmehr handelte er wider besseres Wissen: So war dem Beschwerdeführer mit dem negativen Bescheid der Stadt Thun im Zusammenhang mit der Bauanfrage vom 15. März 2012 unmissverständlich klar, dass die Wohnraumerweiterung aufgrund der Überschreitung der Ausnützungsziffer nicht zulässig ist. Entsprechend reichte der Beschwerdeführer das Baugesuch vom 31. Januar 2013 ohne Erweiterung des Attikageschosses ein. In vollem Wissen um die formelle und materielle Rechtswidrigkeit einer allfälligen Wohnraumerweiterung erweiterte der Beschwerdeführer seine Attikawohnung bzw. das Attikageschoss dennoch.