e) Die Anordnung der Stadt Thun, den Wohnraum in den baubewilligten Zustand vom 24. Mai 1965 zurückzubauen, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, werden weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch sind solche unter den gegebenen Umständen ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann hier nicht von einer geringfügigen Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden (vgl. E. 5f). Unzutreffend ist auch, dass die Wohnraumerweiterung in nicht allzu ferner Zukunft baubewilligt werden könnte (vgl. Erwägung 4e).