Der Rückbau bezieht sich nach der Formulierung in der Ziffer 2.1 des Dispositivs nur auf die unbewilligte Wohnraumerweiterung. Das «Entrée» im Bereich der ursprünglich offenen Terrasse, das die Stadt Thun mit Bauentscheid vom 7. August 2013 im Zusammenhang mit dem Liftanbau bewilligte, ist von der Wiederherstellung nicht betroffen und muss nicht zurückgebaut werden.