d) Diese Vorbringen überzeugen nicht: Der Einhaltung und Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, ist grosses Gewicht beizumessen. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher im Allgemeinen gegeben.40 Dass die Wohnraumerweiterung von aussen nicht sichtbar ist, ändert daran nichts. Die angeordneten Rückbaumassnahmen sind klar definiert. Der Rückbau bezieht sich nach der Formulierung in der Ziffer 2.1 des Dispositivs nur auf die unbewilligte Wohnraumerweiterung.