Darüber hinaus würde ihn die Wiederherstellung erheblich belasten; der Rückbau verursache Kosten von rund CHF 61'500.00. Zusätzlich müsse er mit einer Verkehrswertreduktion von ca. CHF 25'000.00 rechnen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich auch ein nicht gutgläubiger Bauherr auf das Verhältnismässigkeitsprinzip stützen.