c) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung von den baurechtlichen Vorschriften sei eine Störung des Ortsbildes oder «sicherheitspolitische» Bedenken zu verneinen. Mit Blick auf das öffentliche Interesse bestehe an der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keine Notwendigkeit. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei auch die Ortsplanungsrevision zu berücksichtigen. So könnte die strittige Wohnraumerweiterung in nicht allzu ferner Zukunft ohne Weiteres baubewilligt werden, weshalb eine Wiederherstellung besonders stossend wäre. Darüber hinaus würde ihn die Wiederherstellung erheblich belasten;