Eine Verglasung dürfe nicht montiert werden. Ob die am 20. Juni 1969 baubewilligte Glastrennwand wieder montiert werde, stellte die Stadt Thun dem Beschwerdeführer frei. b) Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf nicht Treu und Glauben widersprechen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.36 Die Wiederherstellung des