g) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die bereits ausgeführte Wohnraumerweiterung nicht bewilligungsfähig ist. Die Stadt Thun hat die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der Ausnützungsziffer zu Recht verweigert und den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung unter Einräumung der Ausnahmebewilligung für das Nichteinhalten der maximal zulässigen Ausnützungsziffer ist abzuweisen. 6. Wiederherstellung