Da besondere Verhältnisse, die das Überschreiten der maximal zulässigen Ausnützungsziffer durch die Wohnraumerweiterung rechtfertigten könnten, nicht ersichtlich sind, kann die benötigte Ausnahme nicht bewilligt werden. Es erübrigt sich deshalb im Rahmen der Ausnahmebewilligung zu prüfen, ob zudem öffentliche oder allenfalls nachbarliche Interessen der beantragten Ausnahme entgegenstehen.