26 BauG für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben, so kann nicht mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Ausnahme trotzdem gewährt werden.35 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dient dem Schutz vor Eingriffen in Freiheitsrechte und nicht zu ihrer Erweiterung über das gesetzlich Zulässige hinaus. Da besondere Verhältnisse, die das Überschreiten der maximal zulässigen Ausnützungsziffer durch die Wohnraumerweiterung rechtfertigten könnten, nicht ersichtlich sind, kann die benötigte Ausnahme nicht bewilligt werden.