Auch das Argument des besseren Wärmedämmungseffekts verfängt nicht. Werden Teile der thermischen Gebäudehülle, beispielsweise Dach, Wand oder Fenster, ersetzt oder umgebaut, müssen diese so oder anders die Wärmedämmungsanforderungen der kantonalen Energieverordnung (KEnV34) erfüllen. Schliesslich ändert wie erwähnt auch der Umstand, dass die Ausnützungsziffer mit der Ortsplanungsrevision abgeschafft werden soll, nichts (vgl. Erwägung 4e). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 26 BauG für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben, so kann nicht mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Ausnahme trotzdem gewährt werden.35