Hinzu kommt, dass die Dreieinhalb-Zimmer-Attikawohnung ohne die Wohnraumerweiterung nach den Berechnungen des Beschwerdeführers schon heute eine Bruttogeschossfläche von mehr als 100 m2 umfasst.31 Dass unter diesen Umständen das Grundstück nicht sinnvoll nutzbar sein soll, kann beim besten Willen nicht gesagt werden. Mit der Wohnraumerweiterung strebt der Beschwerdegegner vielmehr nach intensiver Ausnützung bzw. nach einer Ideallösung. Solche Beweggründe stellen von vornherein keine besonderen Verhältnisse dar und rechtfertigen keine Ausnahme. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung bei Ausnahmen von der Ausnützungsziffer ohnehin besondere Zurückhaltung geboten ist.32