e) Vorab ist festzuhalten, dass das umstrittene Vorhaben nicht anders beurteilt werden darf, weil es schon realisiert ist. Das Ausnahmegesuch ist gleich zu beurteilen, wie wenn es sich um ein ursprüngliches Baubewilligungsverfahren handeln würde. Die Erhöhung der Ausnützung hängt im vorliegenden Fall weder mit den Besonderheiten des Baugrundstücks noch den Besonderheiten des Bauvorhabens zusammen. Es liegt keine Situation vor, die vom kommunalen Gesetzgeber nicht vorausgesehen werden konnte oder die derart speziell wäre, dass die Einhaltung der Vorschrift zu einer ausgesprochenen Unbilligkeit oder Unzweckmässigkeit führen würde.