Ortsbild durch das Bauvorhaben nicht gestört. Auch eine Beeinträchtigung vom zivilen Nachbarrecht liege nicht vor, da sich auf seinem Attikageschoss keine andere Wohnung befände und die Wohnraumerweiterung für die Öffentlichkeit kaum einsehbar sei. d) Nach Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.