Diese gesetzeswidrige Rechtslage sei aber durch eine nachträgliche Baubewilligung der Rechtskonformität zugeführt worden. Die baulichen Anpassungen würden sodann für die optische Wirkung des Gebäudes keine Rolle spielen, weil durch die fragliche Erweiterung ein guter Gesamteindruck entstehe. Zudem könne dank Dreifachverglasung der Kunststofffenster ein besserer Wärmedämmungseffekt erzielt werden, was aus ökologischen Aspekten zu befürworten sei. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt seien, weil die baulichen Vorkehren keine Aussenwirkung zeigten. So werde das harmonische 29 Vgl. pag. 240 der Vorakten der Stadt Thun