c) Der Beschwerdeführer sieht die besonderen Verhältnisse darin begründet, dass er ein berechtigtes Interesse an einer sinnvollen Nutzung seines Grundstücks habe. Er bringt vor, der überdachte Terrassenteil könne ohne das fragliche Bauvorhaben aufgrund der Hitze in den Sommermonaten nur in einem beschränkten Rahmen genutzt werden. Auch sei zu beachten, dass die Ausnützungsziffer bereits im Jahr 2013 leicht überschritten gewesen sei. Diese gesetzeswidrige Rechtslage sei aber durch eine nachträgliche Baubewilligung der Rechtskonformität zugeführt worden.