In der Stellungnahme vom 10. Mai 2021 führte die Stadt Thun weiter aus, die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützungsziffer im Jahr 2013 sei für den Liftanbau mit der Begründung des altersgerechten Wohnens erteilt worden. Eine weitere Ausnahmebewilligung gestützt auf die Begründung des Beschwerdeführers lehne sie ab. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer in Etappen von kleineren Flächen sei unzulässig. Schliesslich bemerkte sie, einer Erweiterung liege regelmässig der Wunsch einer Verbesserung zugrunde.